Informationen für Musikveranstalter

Übersicht:


Richtlinienvorschläge der EU bis Ende 1997

Die Kommission der EU beabsichtigt, bis Ende 1997 einen Richtlinienvorschlag zum Vervielfältigungsrecht, zum Recht der öffentlichen Wiedergabe und zum Verbreitungsrecht vorzulegen. (Mitteilung des Vertreters der Kommission, de Silguy, Ende Oktober 1997 in Straßburg)

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Clearingstelle Multimedia

Unter der Federführung der GEMA haben sich die deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, VGF, GWFF, Güfa und Agicoa zur CLEARINGSTELLE MULTIMEDIA der Verwertungsgesellschaften für Urheberrecht und Leistungsschutzrechte (CMMV) zusammengeschlossen.

Die Geschäftsführung liegt bei der GEMA
Rosenheimer Str. 11
81667 München
Tel. 089/ 480 03 00
Fax 089/ 480 03 217

Zweck der CMMV ist die Erleichterung der Suche nach den Rechte-Inhabern musikalischer, literarischer, künstlerischer und visueller Werke.
Bisher ist nicht bekannt, ob Anfragen von Produzenten kostenlos bearbeitet werden.

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Weltmonopol der GEMA?

Professor Dr. Kreile, Generaldirektor und Vorstand der GEMA fordert als neugewählter Präsident der Internationalen Gesellschaft für Urheberrecht (INTERGU):

Weltweit einheitliche Rechtsordnung für die Verwertung geschützter Werke.
Er fordert die Politiker auf, einen Rechtsschutz auf hohem Niveau sicherzustellen.

Musikverbraucher wehret den Anfängen! Hohes Niveau bedeutet noch höhere Zahlungen an die GEMA!
Das deutsche Monopol GEMA soll wohl durch ein Weltmonopol ersetzt werden.
Schreibt Euere Bundestags-, Landtags- und Europa-Abgeordneten an und fordert sie auf, sich dagegen zu wehren.

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Neue Verwertungsgesellschaft

In Kiel wurde eine neue Verwertungsgesellschaft mit dem Namen VG Sat gegründet. Laut Pressemitteilungen will diese nach der GEMA zur zweitgrößten Verwertungsgesellschaft in Deutschland werden und jährlich 500 Mio DM kassieren.

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Spielgeld für Julian NIDA - RÜMELIN ?

Kaum ernannt, fordert der neue Kulturstaatsminister (ines der überflüssigsten Ämter in Deutschland und ein Musterbeispiel öffentlicher Verschwendung) die Einführung des Mozartpfennigs. Kein Wunder, daß ihm zeitgenössische Künstler zujubeln. Noch vor Amtsantritt die Einführung neuer Belastungen zugunsten erfolgloser Künstler und vom zahlenden Publikum abgelehnter Urheber fordern, übertrifft alles bisher Dagewesene. Wo bleibt die Entlastung der Musikveranstalter und der Verbraucher, Herr Eichel? Ruckeln Sie Ihren Kollegen einmal zurecht!

Wehret den Anfängen! Julian Nida-Rümelin muß in seinem neuen Amt von Anfang an bekämpft werden.

Bayerns Minister Hans Zehetmair zum Kulturstaatsminister "Deutschland braucht einen Kulturbeauftragten so dringend wie Österreich einen Marineminister ". Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Julian Nida-Rümelin sollte einmal in Art. 14 Absatz 1 GG schauen: auch das Erbrecht ist grundgesetzlich garantiert ! Wenn ein "Mozart-Pfennig" durch Änderung des Urheberechtsgesetzes eingeführt würde, stünde dieser sicher den Erben der betroffenen Urheber zu und nicht dem Herrn Kulturstaatsminister und seiner erfolglosen Klientel. Kalte Enteignungen passen gut zu Sozialisten!

Nur am Rande sei noch angemerkt: Mozart war Österreicher - Händel Engländer: also zahlen Deutsche wieder einmal für die Förderung irgendwelcher Nichtdeutscher ohne aus dem Ausland auch nur die Möglichkeit einer Gegenleistung zu erhalten. Oder will man sich das auch "in die Tasche schieben"?

Es gab einmal einen deutschen Schlager (nach dem UrhG noch immer geschützt) mit dem treffenden Refrain:

Etwas mehr denken beim Schenken!

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§ 13 b WahrnG verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Alle Macht den Monopolen !
Jahre kämpfte David ( Heinz Nagelschmidt) gegen Goliath ( GEMA) --- Vergebens.
Durch Beschluß vom 04.September 2000 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:

( 1 BvR 142/96 vom 04.09.2000).

Die Entscheidung ist absurd. Sie verrät eine unüberbietbare Unkenntnis der Macht des faktischen Monopols GEMA, der geringen Möglichkeiten eines Videothekars, sich zu wehren , seines fehlenden Einfluß auf die Major Companies und der Möglichkeiten der GEMA-EDV. Ludwig Erhard dreht sich ganz langsam um seine eigene Achse in seinem Grabe. So hatte er sich die Arbeit staatlich geduldeter faktischer Monopole( § 102 a GWB a.F. = § 31 GWB n.F.) nicht vorgestellt.
Dem Bundesverfassungsgericht ist mit dieser Entscheidung der Nachweis gelungen : Die Bibel hat (doch nicht) Recht. Nach der Bibel siegte David !
Die FAZ titelt dazu am 14.10.2000 : "GEMA darf im Prozeß begünstigt werden"

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China-Restaurants

AG Oldenburg:

Auch China-Restaurants müssen für Hintergrundmusik an die GEMA zahlen. Im konkreten Fall behauptete der chinesische Gastronom, nur freie chinesische Musik gespielt zu haben. GEMA-Kontrolleure stellten fest, daß auch Titelmusik aus amerikanischen Filmen gespielt wurde.

Moral und weise Nutzanwendung:

Wer solche Behauptungen aufstellt, lädt den GEMA-Außendienst zum unauffälligen Besuch ein.

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Überspielen von Musik auf Festplatten zur anschließenden öffentlichen Wiedergabe

In letzter Zeit werden mehrere PC-Programme angeboten, die das Überspielen von Musik auf Festplatten mit anschließend sehr einfacher Auswahl in Diskos, Tanzschulen, als Hintergrundmusik in Ladengeschäften, Fitness-Studios etc ermöglichen.

Die Anbieter dieser Software versäumen, auf die urheberrechtlichen Probleme hinzuweisen.

  1. Es liegt eine vergütungspflichtige Vervielfältigung vor. Diese ist mit den üblichen Verträgen über die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern nicht abgegolten.
    Die GEMA erhebt einen Vervielfältigungszuschlag von 50 % auf ihren jeweils anzuwendenden Wiedergabetarif. Sie kassiert weiterhin einen Vervielfältigungszuschlag von 10 % für die GVL.
  2. Soweit Überspielungen von Tonträgern (CDs, Schallplatten, Musicassetten) vorgenommen werden, sind die Rechte des jeweiligen Tonträgerherstellers zu erwerben. Diese dürften nach den bisherigen Erfahrungen in keinem Fall erteilt werden.
    Anfragen wegen der Tonträgerherstellerrechte sind zu richten an:

    Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V.
    Grelckstraße 36
    22529 Hamburg

  3. Die Folge der Nichteinholung der Rechte der Tonträgerhersteller ist eine Urheberrechtsverletzung. Der Verletzte (Tonträgerhersteller) hat nach § 98 UrhG einen Anspruch auf Vernichtung des Vervielfältigungsstückes. Das ist im konkreten Fall die benutzte Festplatte. Ob auch der für das Überspielen benutzte PC nach § 99 UrhG vernichtet oder eingezogen werden muß, wurde bisher noch von keinem deutschen Gericht entschieden, ist aber nicht auszuschließen. Die benutzten PC-Programme fallen sicher unter den Vernichtungsanspruch.

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Musterprozesse der VG Wort gegen Tagungshotels

Die VG Wort führt Musterprozesse gegen ausgesuchte Tagungshotels wegen der Herstellung von Fotokopien gegen Entgelt durch.

Geräte der Geschwindigkeitsklasse I

2 - 12 Kopien pro Minute

DM 36,00

Geräte der Geschwindigkeitsklassen II und III

13 - 70 Kopien pro Minute

DM 60,00

Geräte der Geschwindigkeitsklasse IV

über 70 Kopien pro Minute

DM 144,00

zuzüglich 7 % USt.

Ein Gesamtvertrag über Kopieren gegen Entgelt in Hotels kam bisher nicht zustande.

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Wiedergabe von Fernsehsendungen in Hotels

Die VG Bild/Kunst versucht für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen in Hotels zu kassieren.

Nach ersten Aufforderungsschreiben erfolgte, soweit ersichtlich, nur gegen ein Münchner Großhotel eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese wurde selbstverständlich nicht abgegeben. Weitere Maßnahmen erfolgten bisher nicht.

Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung der VG Bild/Kunst erhalten, rügen Sie sofort per Einschreiben/ Rückschein die Angemessenheit des Tarifs unter Hinweis auf § 16 WahrnG.

Ein Musterschreiben steht bereit.

Auch mit der VG Bild/Kunst bestehen keinerlei Gesamtverträge. Die von ihr veröffentlichten Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehen usw. sind nicht anerkannt und bisher auch nicht gerichtlich durchgesetzt.

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GEMA-Forderungen bei Straßenfesten

Der Versuch der GEMA, (besonders Bezirksdirektion Dortmund) bei Straßenfesten eine Erhöhung von ca. 1000 % durchzusetzen, schlug vor dem LG Bochum fehl. Auf eindringliches Anraten des Gerichts nahm die GEMA die Klage zurück.

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Hochzeitsfeiern in gastronomischen Betrieben

Nach der Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofes von 27. Januar 1998 - 4 ob 347/97 a sind Hochzeitsfeiern mit rund 120 geladenen Gästen keine öffentlichen Veranstaltungen. Die AKM (österreichische GEMA) darf für die dort durch drei Musiker aufgeführte geschützte Musik nicht kassieren.

Bei den Gästen handelte es sich um Verwandte, Berufskollegen, Nachbarn und Bekannte des Brautpaares.

Anmerkung: Tu felix Austria nube

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Novellierung des US-Urheberrechts

Am 7. Oktober 1998 beschloß der amerikanische Kongreß die Novellierung des US-Gesetzes über die Verlängerung der Urheberrechtsfrist von 50 auf 70 Jahre.

Gleichzeitig erweiterte er die sogenannte AIKEN-Freistellung für Restaurants, Bars und Einzelhandel. Danach sind deren Betreiber fast vollständig von der Zahlung für Hintergrundmusik ausgenommen, wenn sie die üblichen Radiosendungen öffentlich abspielen.

Deutsche Gastronomen und Einzelhändler werden durch GEMA, GVL und VG für die gleichen Radiosendungen zur Zahlung herangezogen.

Wo bleibt die Gleichbehandlung durch die Verwertungsgesellschaften?

Was gedenkt der deutsche Gesetzgeber zum Schutz seiner steuerzahlenden Gewerbetreibenden zu tun?

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BGH-Entscheidung über Ton- und Bildtonträger

Die GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, Hamburg, muß nach dem Urteil des BGH vom 12.11.1998 - I ZR 31/98 - mit den Sendeunternehmen, also Rundfunk- und/oder Fernsehsender - Wahrnehmungsverträge über die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 UrhG (Vermieten und Verleihen von Tonträgern und Bildtonträgern) und nach § 54 UrhG (Leerkassettenvergütung) abschließen, soweit die Produktionen als Eigenproduktionen auf Tonträgern oder Bildtonträgern veröffentlicht werden.

Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen haben, die Anzahl der Eigenproduktionen der Sender auf Tonträgern und/oder Bildtonträgern erheblich erhöhen und für eine größere Umverteilung der Erträge aus den §§ 27,54 UrhG bei der GVL sorgen.

Auf den neuen Verteilungskampf der ZPÜ und der ZVV darf man gespannt sein.

Ein neuer "Riese" wurde vom BGH erweckt.

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Österreich vorn

Die 145.000 Briefe der GEMA an Hoteliers und Gastwirte wegen der Fernsehübertragungen der Fußballweltmeisterschaft, verbunden mit einer Rechnung und Zahlkarte, haben für erhebliches Aufsehen und eine Anfrage im Deutschen Bundestag an die Bundesregierung gesorgt.

Die Antwort des Staatssekretärs Funke (FDP), Bundesjustizministerium, wird weder dem Sachverhalt noch den gesetzlichen Bestimmungen gerecht. Sie basiert offensichtlich und ausschließlich auf der Selbstdarstellung der GEMA.

In Österreich sind Hoteliers und Gastwirte von Zahlungen für Fernsehübertragungen der Olympischen Spiele und der Fußballweltmeisterschaft freigestellt. TU FELIX AUSTRIA!

Fragen an unsere Abgeordneten und Kandidaten für die Bundestagswahl am 27. September 1998:
1.
Sind Sie für eine Freistellung von Vergütungsansprüchen für die öffentliche Wiedergabe der Fernsehsendungen anläßlich von Olympischen Spielen und Fußballweltmeisterschaften?
2.
Wird durch das Inkasso von GEMA, GVL und VG Wort für diese Fernsehübertragungen die Information über diese Ereignisse nicht grundrechtswidrig eingeschränkt?
3.
Gelten für die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort andere Maßstäbe als für das PAY-TV eines Leo Kirch? Dieser mußte die kostenlosen Fernsehübertragungen der Fußballweltmeisterschaften sicherstellen.

Warum wird nicht der gleiche politische Druck auf GEMA, GVL und VG Wort ausgeübt?

Oder gehen die Politiker und Regierungen vor den Monopolen in die Knie?

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4. Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes

Am 8. Mai 1998 beschloß der Deutsche Bundestag die 4. Änderung des Urhebergesetzes und setzte damit die Richtlinie 93/83 EWG (hier Richtlinie online lesen) des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften bezüglich des Satellitenfunks und der Kabelweiterverbreitung in nationales Recht um (Text abgedruckt in BGBl. I 1998, Seite 902f).

Nach dem neuen § 20 b UrhG können nur Verwertungsgesellschaften das Recht, ein gesendetes Werk durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden, wahrnehmen.

Nach der dazu gehörenden Neufassung des § 13 b Absatz 3 werden in diesem Falle auch die Rechte derjenigen Urheber- und Leistungsschutzberechtigten wahrgenommen, die keiner Verwertungsgesellschaft angehören. Kommen auf einem bestimmten Gebiet mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie als gemeinsam berechtigt.

Mit dieser Regelung erhalten die Verwertungsgesellschaften noch mehr Macht und erweitern ihre Inkassomöglichkeiten erheblich.

Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung des "Kuchens" sind vorprogrammiert.

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Fusion von MUCE und EMPSA

Am 25. Januar 2001 hielten MUCE (Music Users´Council of Europe) und EMPSA (European Music Service Providers´Association) zunächst getrennte Versammlungen und dann eine gemeinsame Versammlung in London ab.Sie beschlossen ihren sofortigen Zusammenschluß als MUCE, Music Users´Council of Europe.

Hauptaufgabe von MUCE ist die Wahrnehmung der Interessen der Musiknutzer gegenüber dem Gesetzgeber, und den Verwertungsgesellschaften. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt derzeit in Brüssel.

MUCE Music Users´Council of Europe
26 Over Minnis
New Ash Green / Kent
DA38JA/ UK
Tel. +44(0)1474 8720 29
Fax +44(0)1474 8745 12
e-mail : cba@cargonet.co.uk

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